REACH
In der Schweiz sind die Stoffbeschränkungen für Elektro- und Elektronikgeräte (EEG) wie FL-Röhren u.a.m. der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005 (ChemRRV, SR 814.81) verankert. Diese Chemikalienrechtliche Bestimmungen sind mit denjenigen der europäischen Richtlinie 2011/65/EU (RoHS-RL) identisch. Der Einsatz von Quecksilber in Leuchtmitteln werden verboten, sehen aber Ausnahmen vor für T5- und T8-Leuchtstofflampen, für Kompaktleuchtstofflampen mit Stecksockel (CFLni) sowie für HPD-Lampen und für Lampen mit besonderem Zweck (z. B. UV-C) vor.